Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

BGB § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

[ Auszug: Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vert ... ]